Öffentliche Bekanntmachung zur Wahl eines/r Friedensrichters/Friedensrich-terin und des/r Stellvertreter/in für die Schiedsstelle der Stadt Rötha

Röthaer Bürgerinnen und Bürger werden hiermit zur Bewerbung aufgefordert.

Die Aufgaben der Friedensrichter*innen bestehen darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleine Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zu schlichten und Sühneversuche durchzuführen. Die Palette der Schlichtungsthemen reicht dabei von Nachbarschaftsstreitigkeiten über Ärger mit dem Vermieter / Mieter bis hin zu Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung.

Voraussetzungen für die Wahl zum Friedensrichter entsprechend § 4 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz sind

 (1)       Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2)       Friedensrichter kann nicht sein, wer

  1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
  2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.

(3)       Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4)       Friedensrichter soll nicht sein, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
  2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
  3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grund-sätze verletzt hat oder
  4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit tätig war.

(5)       Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitglieder der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(6)       Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.  

Bestätigung der Wahl gemäß § 7 Sächsischem Schieds- und Gütestellengesetz

 (1)      Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(2)       Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

(3)       Die Bestätigung oder ihre Versagung ist dem Friedensrichter und der Gemeinde mitzuteilen. Die Versagung ist zu begründen.  

Bürgerinnen und Bürger, die Interesse an dieser ehrenamtlichen Tätigkeit haben, werden gebeten, ihre schriftliche Bewerbung bis zum 31.05.2026 an die Stadtverwaltung Rötha, Rathausstr. 4, 04571 Rötha, zu senden. Bei Fragen können Sie sich gern an das Bürgerbüro der Stadt Rötha, Frau Römmling, buergerbuero@stadt-roetha.de, wenden.

Németh

Bürgermeister

Veröffentlicht am 10.04.2026

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