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Gewerbe- und Gaststättenrecht

Änderung der Gewerbeordnung

Seit dem 1. Januar 2023 besteht eine Anzeigepflicht  bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a GewO, siehe https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/103/VO.html. Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist nach § 1 Nr. 2 GewAnzV der aktuelle Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 der GewAnzV (Gewerbeummeldung) zu verwenden.

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Amtsblatt Nr. 6 vom 13.06.2025

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