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Bauleitplanung
Beteiligungsportal
Die Veröffentlichungen der Stadt Rötha, die Bebauungspläne betreffen, können Sie ab sofort unter folgendem Link einsehen:
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/roetha/startseite
Öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Energiepark Witznitz"
i.d.F. vom 24.06.2022

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Energiepark Witznitz“ mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Stadt Rötha, Rathausstraße 4, 04571 Rötha, Bauamt-2.OG, zu den Dienstzeiten (s. Webseite) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter:
www.stadt-roetha unter der Rubrik Wirtschaft, Bauen und Wohnen/Bauleitplanung
sowie auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter:
https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de
zur Einsichtnahme eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
- Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Rötha geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Auf § 4 Abs. 4 SächsGemO wird hingewiesen.
Demnach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang als gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- Vor Ablauf der § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) Der Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
- Begründung Energiepark Witznitz.pdf
- Planzeichnung (Teil A) und textliche Festsetzung Teil B R otha Energiepark Witznitz.pdf
- Planzeichnung_Gesamtplan Energiepark Witznitz.pdf
- Veröffentlichung der Genehmigung Energiepark Witznitz.pdf
- Zusammenfassende Erklärung Energiepark Witznitz.pdf
Rötha, den 30.01.2023
Pascal Németh
Bürgermeister
Stadtverwaltung Rötha
Rathausstraße 4
04571 Rötha
Telefon 034206 - 6000