Liegenschaften

Ankündigung von Arbeiten am amtlichen Raumbezugsfestpunktfeld des Freistaates Sachsen 

Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN) bearbeitet auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen das amtliche Raumbezugsfestpunktfeld (ehemals Trigonometrisches
Festpunktfeld). Bei den Raumbezugsfestpunkten (RBP) handelt es sich um vermarkte, gesicherte und örtlich eingemessene Vermessungspunkte mit präzise bestimmten
Koordinaten und Höhen.
Um das Festpunktfeld zu erneuern und zu aktualisieren, führt das GeoSN im zweiten und dritten Quartal 2023 in Ihrer Stadt Überprüfungen von RBP durch.In Abhängigkeit vom Zustand der RBP werden unter anderem folgende Arbeiten ausgeführt:
– Aufgrabungen und Kontrollmessungen an RBP-Standorten,
– Einbringung von Sicherungsmarken in der unmittelbaren Umgebung von RBP,
– Entfernung von Ästen und Wildwuchs im Umfeld von RBP,
– Erneuerung des rot-weißen Farbanstriches bei Schutzsäulen,
– Entfernung von nicht mehr benötigten Schutzsäulen,
– Aufstellung neuer Schutzsäulen.


Rechtsgrundlage für diese Arbeiten ist das Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517).
Die amtlichen Vermessungsarbeiten werden von Mitarbeitern des GeoSN ausgeführt, die im Besitz eines Dienstausweises sind. Gemäß § 5 SächsVermKatG sind sie befugt,
Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
Entsprechend § 6 SächsVermKatG haben Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder Gebäuden Vermessungsmarken auf ihren Grundstücken oder an ihren baulichen Anlagen ohne Entschädigung zu dulden und Handlungen, die deren Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können, zu unterlassen.

Dresden, den 27. März 2023                                 Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN) 

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Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Leipzig hat gemäß § 193 Absatz 5 Baugesetzbuch die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 für den Landkreis Leipzig beschlossen.

Die Bodenrichtwerte können zu den Sprechzeiten der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (s.u.) eingesehen werden. Auf schriftlichen Antrag erteilt die Geschäftsstelle schriftliche, gebührenpflichtige Bodenrichtwertauskünfte. Im Internet werden die Bodenrichtwerte kostenfrei und ohne Zugangsbeschränkung im Geoportal des Landkreises Leipzig (www.geoportal-lkl.de) unter dem Reiter „Planen, Bauen und Wohnen“ zur Verfügung gestellt.

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Leipzig

Geschäftsstelle: Leipziger Straße 67, 04552 Borna

E-Mail: gutachterausschuss@lk-l.de

Öffnungszeiten:

Dienstag

08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag

08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Freitag

08:30 - 12:00 Uhr

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Aufgabe von Punkten des amt lichen Raumbezugsfestpunktfeldes des Freistaates Sachsen

Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) bearbeitet auf der Grundlage des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431), das amtliche Raumbezugsfestpunktfeld (ehemals Trigonometrisches Festpunktfeld).

In diesem Zusammenhang sind auf dem Gebiet der Stadt Rötha Raumbezugsfestpunkte (RBP, ehemals Trigonometrische Punkte) überprüft worden.

Dabei haben Mitarbeiter des GeoSN von folgenden Liegenschaften Punkte dauerhaft entfernt:

– vom Flurstück 107 der Gemarkung Kömmlitz,

– vom Flurstück 152a der Gemarkung Kömmlitz,

– vom Flurstück 100/10 der Gemarkung Mölbis,

– vom Flurstück 807 der Gemarkung Oelzschau,

– vom Flurstück 664 der Gemarkung Oelzschau

Die Pflichten, die für die Eigentümer der Flurstücke und für Nutzungsberechtigte mit der Duldung der Festpunkte verbunden waren, sind damit entfallen.

Dresden, den 19. Januar 2021

 

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Vermessungsamt - Ländliche Neuordnung Rötha

Städte/Gemeinde:           Böhlen, Markkleeberg, Rötha und Großpösna

Aktenzeichen:                10163-846.169-290101

 I. Vorzeitige Ausführungsanordnung

Im Verfahren der Ländlichen Neuordnung Rötha wird hiermit gemäß § 63 Flurbereinigungsge­setz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit gültigen Fassung, die vorzeitige Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans für das Verfahrensgebiet Rötha-West angeordnet.

Die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans treten mit Ablauf des März 2020 in Kraft.

Zu diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Die Teilnehmer werden zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Soweit örtlich gebundene öffentliche Lasten auf den alten Grundstücken ruhen, gehen diese auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Abs. 1 FlurbG). Rechtswirksame Verfü­gungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen wer­den. vollständigrt Text

 

 

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